Meinungsfreiheit und Kritik
Dieses Recht des Bürgers betont das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich. Es dürfen Mitarbeiter von Behörden auch in Behörden und Verwaltungsvorgängen sogar öffentlich genannt werden! Es ist eine Straftat wenn Würdenträger dieses sogar Untersagen würden insofern die Hauptsache der oder des Mitarbeiters überwiegt. Sprich: Viel zum Thema...dann darf man auch ruhig mal einen Mitarbeiter öffentlich erwähnen! Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. (1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13)